Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach Infektionen
Vorbemerkung:
Ein krankes Kind wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung (Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten, Schule, etc.) häufig als Problem wahrgenommen. Für die Eltern stellt sich die Frage der Versorgung des Kindes, für die Betreuer im Kindergarten bedeutet ein krankes Kind nicht nur einen zusätzlichen Betreuungsaufwand sondern bedingt auch die Sorge, andere Kinder der Gemeinschaftseinrichtung könnten sich anstecken. Das kranke Kind ist auf der einen Seite durch die Erkrankung selbst betroffen, auf der anderen Seite könnten auch weitere Kinder angesteckt werden. Unsicherheiten bei allen Beteiligten können die Situation weiter verschlechtern. Diese Empfehlungen thematisieren die Frage, wann ein Kind so krank ist, dass es aus Gründen des Selbstschutzes und zum Schutz der anderen Kinder und der Betreuer die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen sollte.
In dieser Empfehlung weist das Gesundheitsamt ausdrücklich darauf hin, dass der beste Schutz vor vielen Infektionskrankheiten ein vollständiger Impfschutz ist. Das Gesundheitsamt empfiehlt allen Gemeinschaftseinrichtungen, sich vor der Aufnahme eines Kindes in die Gemeinschaftseinrichtung von den Eltern den Nachweis des empfohlenen Impfschutzes vorlegen zu lassen und darauf hinzuwirken, eventuelle Impflücken zu schließen. Diese Information ist für die Gemeinschaftseinrichtung beim Auftreten bestimmter Erkrankungen wichtig, da nur dann sofort über zu treffende Maßnahmen entschieden werden kann. Seit 2017 besteht eine Beratungspflicht für Eltern bezüglich der empfohlenen Impfungen.
Grundsätzliches:
Bei vielen chronischen Erkrankungen (Diabetes, Asthma, Behinderung etc.) ist in der Regel ohne akuten Zeitdruck eine vernünftige Lösung für das betroffene Kind und alle Beteiligten zu finden. Hier kann der Kinderarzt oder das Gesundheitsamt beratend und vermittelnd eingreifen.
Bei akuten Erkrankungen (in aller Regel Infektionen) sind eine Vielzahl von Situationen gesetzlich geregelt. Auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat das Robert Koch-Institut eine „Empfehlung für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen“ herausgegeben. Diese Empfehlung umfasst aber nur Erkrankungen, die auch meldepflichtig sind (Achtung: die Meldung durch die Gemeinschaftseinrichtung an das Gesundheitsamt hat am gleichen Tag zu erfolgen. Ein „Sammeln der Fälle“ ist nicht zulässig!).
Da aber häufig andere Erkrankungen Probleme bereiten, finden Sie weiter unten neben den Empfehlungen für die meldepflichtigen, häufiger vorkommenden Erkrankungen – sowie für den Läuse- und Krätzmilbenbefall – auch Empfehlungen für nicht-meldepflichtige Infektionserkrankungen (siehe Tabelle: Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach Infektionen).
Für viele Infektionskrankheiten gibt es aber keine behördlichen Regelungen. Dies trägt dazu bei, dass es immer wieder zu Verunsicherungen im Umgang mit diesen Erkrankungen kommt. Deshalb gibt Ihr Gesundheitsamt zu diesem Problemfeld folgende Empfehlungen:
Allgemeine Empfehlungen:
Ein krankes Kind gehört in die Obhut vertrauter Familienmitglieder oder anderer vertrauter Personen. Akut kranke Kinder gehören nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung. Dies gilt für:
- Kinder mit Fieber (> 38°C unter dem Arm, > 38,5°C im Po oder mit dem Ohrthermometer)
- Kinder mit Fieber am Tag oder in der Nacht zuvor
- Kinder, die sich übergeben oder Durchfall haben dürfen frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall die Gemeinschaftseinrichtung erneut besuchen (aktuell noch erkrankte Kinder dürfen die Gemeinschaftseinrichtung sowieso nicht besuchen. JEDER Durchfall zählt!)
- Kinder, die offensichtlich stark unter ihren akuten Symptomen leiden (z.B. erschöpfender Husten)
Wichtig: Bei diesen Kindern liegt in der Regel auch ein Verdacht auf eine der in der Tabelle genannten Erkrankungen vor. Ist dies der Fall, so finden die Empfehlungen für die Wiederzulassung Anwendung.
Häufige Problemfälle:
- Banale Erkältungen:
Kinder mit banalen Erkältungen ohne Fieber können die Gemeinschaftseinrichtung besuchen, solange sie durch die Erkrankung nicht deutlich in ihrem Wohlbefinden eingeschränkt sind. Die HFM-Krankheit kann abgeschwächt vorkommen und bis zu 80% aller ansteckungsfähigen Kinder entwickeln gar keine Symptome! Andererseits gibt es verschiedene andere Viren, die teilweise ähnliche Symptome mit Mundaphten machen. Kinder werden immun, wenn sie sich mit ihnen jeweils auseinandersetzen. Im Erwachsenenalter kann die HFM-Krankheit schwerer verlaufen. Sicher vorbeugen kann man nicht. Gute Haushaltshygiene (Händewaschen etc.) hilft etwas. Ferner sollten Erkrankte nicht geküsst werden. Eine Weiterverbreitung kann in einer Kindertagesstätte nicht durch Quarantäne vermieden werden. Die Viren zirkulieren erst dann nicht mehr, wenn alle Kinder ausreichend immun geworden sind für ihr weiteres Leben. Damit haben Sie als Gemeinschaftseinrichtung zu einer Entwicklungsaufgabe beigetragen! Daher ist es sachgemäß, in einem Kindergarten auch mit der Hand-Fuß-Mund-Krankheit so umzugehen, wie mit den allermeisten nicht meldepflichtigen anderen Krankheiten: Ein Kind, das sich akut krank fühlt, gehört nicht in die Gemeinschaftseinrichtung sondern sollte daheim betreut werden bis es einen ganzen Tag lang gesund war. Dies beurteilen die Eltern (ggf. zusammen mit den Erzieher/-Innen). Die Eltern können sich bei Bedarf vom Arzt zur Krankheit ihrer Kinder beraten lassen. Bescheinigungen für Ansteckungsfreiheit etc. können selbstverständlich nicht ausgestellt werden, da sie aus oben genannten Gründen nie sachgerecht wären. Sich gesund fühlende Kinder mit ein paar Punkten brauchen nicht dem Arzt vorgestellt werden mit der Frage, ob denn eine Hand-Fuß-Mund-Krankheit vorliege. Sie müssen auch nicht heim geschickt werden sondern können einfach weiter mit den anderen Kindern den Kindergartenalltag genießen! Es gibt keine Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz! Hier unsere Handlungsempfehlung für Kindergärten bezüglich Hand-Fuß-Mund Erkrankungen Die Erkrankung wird überwiegend durch Schmierinfektion übertragen, gelegentlich auch über Tröpfchen. Meistens ist sie jedoch Begleiterscheinung eines Infektes der oberen Luftwege (Erkältung). Vereinfacht gesagt ist die Bindehautentzündung in den meisten Fällen „der Schnupfen des Auges“. Sie tritt in allen Altersgruppen auf. Mögliche Beschwerden dieser Erkrankung sind Fremdkörpergefühl, Lichtscheu, Rötung des Auges, Juckreiz, Tränenfluss und Schwellung der Lider. Oft sind morgens die Augenlider verklebt.Eine Meldepflicht besteht nur bei einem direkten Labornachweis von Adenoviren der hochansteckenden Conjunctivitis epidemica, die mit ca. 300-500 Fällen pro Jahr in ganz Deutschland und einer Häufigkeit von 0,2/100.000 Einwohner extrem selten ist. Somit ist die banale Bindehautentzündung, auch bei vermehrtem Auftreten im Kindergarten, nicht meldepflichtig!Der Krankheitsverlauf kann von wenigen Tagen bis zu zwei Wochen dauern. Ein Auftreten und die Ausbreitung in Gemeinschaftseinrichtungen lassen sich so gut wie nicht verhindern. Daher ist es sachgemäß, in einer Gemeinschaftseinrichtung auch mit der Bindehautentzündung so umzugehen, wie mit den allermeisten nicht meldepflichtigen anderen Krankheiten:Ein Kind, das sich akut krank oder stark beeinträchtigt fühlt, gehört nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung, sondern sollte daheim betreut werden, bis es ihm wieder deutlich besser geht. Durch die Bindehautentzündung stark beeinträchtigte Kinder sollten initial auch dem Kinderarzt vorgestellt werden, insbesondere, wenn die Bindehautentzündung ohne sonstige Erkältungszeichen relativ plötzlich auftritt und ein deutliches Krankheitsgefühl besteht. Dies beurteilen die Eltern (ggf. zusammen mit den Erzieher/-Innen). Bei Kindern ohne deutliche Beeinträchtigung durch die Bindehautentzündung spricht nichts gegen den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung. Eine ärztliche Vorstellung ist in diesem Fall ebenfalls nicht notwendig. Antibiotische Augentropfen verkürzen den Verlauf einer Bindehautentzündung in fast allen Fällen nicht, so dass so gut wie immer darauf verzichtet werden kann. Bescheinigungen für Ansteckungsfreiheit etc. können selbstverständlich nicht ausgestellt werden, da sie aus oben genannten Gründen nie sachgerecht wären. Sich gesund fühlende Kinder mit leicht verklebten Augen brauchen also nicht zum Arzt und müssen auch nicht heimgeschickt werden, sondern können einfach weiter mit den anderen Kindern in der Gemeinschaftseinrichtung betreut werden! Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach Infektionen (Basierend auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Ergänzt nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Landkreis Cuxhaven) – Stand 09/2017 Bei Rückfragen oder Unklarheiten können Sie sich gerne an uns oder an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Quelle: Modifizierte und erweiterte Version der Veröffentlichung des Gesundheitsamtes Düren Weitere Informationen beim Robert-Koch-Institut: http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Wiederzulassung/Mbl_Wiederzulassung_schule.html
Die Hand-Fuß-Mund-Krankheit ist eine Virusinfektion und macht normalerweise leichtes Fieber, geringeren Appetit und Hals- und Mundschmerzen. Ein bis zwei Tage nach Fieberbeginn entwickeln sich kleine, rote Flecken an den Hand- und Fußsohlen, um den Mund herum oder auch am Gesäß, im Genitalbereich, an den Knien oder Ellenbogen. In der Mundschleimhaut können sich schmerzhafte Aphten bilden, die dann die eigentlichen Beschwerden machen. Die Krankheit verläuft im Kindesalter normalerweise mild und fast alle Patienten erholen sich innerhalb von ca. 7 Tagen ohne ärztliche Behandlung.
Beim Kleinkind verläuft die Erkrankung, und damit auch die Ansteckung und die Infektionsketten, häufig unbemerkt. Erkrankt ein Kind am Pfeifferschen Drüsenfieber sollte es für die Dauer des Krankseins (Fieber, Abgeschlagenheit) die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Wenn das betroffene Kind wieder soweit genesen ist, ist ein Besuch der Gemeinschaftseinrichtung wieder möglich.
Die Ringelröteln sind für das betroffene Kind meist völlig harmlos und häufig ist das Kind selbst ohne Probleme in der Lage, die Gemeinschaftseinrichtung zu besuchen. Da die Ansteckungsfähigkeit mit dem Auftreten des Hautausschlags endet, trägt ein Ausschluss sichtbar erkrankter Kinder nicht zur Vermeidung der Ausbreitung bei. Treten Ringelröteln in einer Gemeinschaftseinrichtung auf, sollten die Eltern informiert werden, da eine Ansteckung während der Schwangerschaft zu Schäden des Ungeborenen führen kann.
Die Bindehautentzündung (Konjunktivitis) ist eine Entzündung am Auge, die durch Bakterien oder Viren verursacht werden kann. Andere Ursachen können Allergien, chemische oder mechanische Reizungen sein, welche dann nicht an-steckend sind.
Das Drei-Tage-Fieber ist eine hochansteckende aber weitgehend harmlose Viruserkrankung (HHV6 Viren). Bis zum Ende des dritten Lebensjahres haben fast alle Kinder diese Infektion durchgemacht, die meisten davon ohne erkennbare Symptome. Kommt es zum Ausbruch der Erkrankung, so stehen das Fieber und ein kleinfleckiger Hautausschlag, vor allem an Brust, Bauch und Rücken, im Vordergrund. Wie bei allen fieberhaften Infekten kann es in seltenen Fällen zu Fieberkrämpfen kommen, auch Durchfall und Erbrechen können diese typische Kinderkrankheit begleiten. Kinder mit Fieber müssen Zuhause betreut werden und gehören nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung.
Bei vielen banalen Virusinfekten (z.B. Erkältungen oder Magen-Darm-Erkrankungen) kommt es im späteren Verlauf (meist eine Woche nach Erkrankung) zu Hautausschlägen, die völlig harmlos sind. Kinder mit Ausschlag und Juckreiz sollten dem Kinderarzt vorgestellt werden. Kinder, die sich mit Ausschlag gesund fühlen, dürfen in der Gemeinschaftseinrichtung bleiben und müssen nicht ausgeschlossen werden. Ein Kind, das sich akut krank fühlt, gehört nicht in die Gemeinschaftseinrichtung sondern sollte daheim betreut werden bis es einen ganzen Tag lang gesund war. Dies beurteilen die Eltern (ggf. zusammen mit den Erzieher/-Innen). Die Eltern können sich bei Bedarf vom Arzt zur Krankheit ihrer Kinder beraten lassen. Erkrankung Inkubationszeit Wiederzulassung Attest Ausschluss Kontaktpersonen Ärztliche Meldepflicht Benach -richtigungs -pflicht für Leiter der Einrichtung Verdacht Jeder Fall Ab zwei Fällen Masern 1-2 Wochen Frühestens 5 Tage nach Beginn des Ausschlages Nein Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt Ja Ja Ja Röteln 2-3 Wochen Genesung Nein Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt Ja Ja Ja Mumps 12-25 Tage Genesung, frühestens 9 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Nein Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt Ja Ja Ja Windpocken 1-4 Wochen 1 Woche nach Krankheitsbeginn Nein Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt Ja Ja Ja Scharlach, Strep.-A-Erkranungen 1-3 Tage Mit Antibiotikum nach 24 Stunden, sonst bei Genesung Nein Nein Nein Nein Ja Magen-Darm Erkrankungen Ja (<6J) 6-50 Stunden Frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall Nein Nein Nein Nein Ja Ja (<6J) 1-3 Tage Frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall Nein Nein Nein Nein Ja Ja (<6J) 1-10 Tage Frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall Nein Nein Nein Nein Ja Ja (<6J) 6-72 Stunden Frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall Nein Nein Nein Nein Ja Ja (<6J) Frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall Nein Nein Nein Nein Ja Ja (<6J) EHEC 2-10 Tage Genesung und 3 negative Stuhlproben Ja Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt Ja Ja Ja Hepatitis A und E 2-10 Tage 1 Woche nach Beginn der Gelbfärbung Nein Nein Ja Ja Ja Borkenflechte (Impetigo Contagiosa) 2-10 Tage Mit Antibiotikum nach 24 Stunden, sonst bei Abheilung Nein Nein Nein Nein Nein Ja Keuchhusten 7-20 Tage Mit Antibiotikum nach 5 Tagen, sonst nach 3 Wochen Nein Nein, aber bei Husten Arztbesuch empfohlen Ja Ja Ja Hirnhautentzündung (Meningitis) 2-10 Tage Genesung Ja Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt Ja Ja Ja Tuberkulose 6-8 Wochen Wenn nachweislich nicht mehr ansteckend Ja Nach Rücksprache mit Gesundheitsamt Ja Ja Ja Kopfläuse Nach erster von zwei Behandlungen Erstbefall: Nein Nein Nein Nein Ja Krätze (Scabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und Abheilung Ja Nein, aber Untersuchung erforderlich Nein Nein Ja Erkältung ohne Fieber Kein Ausschlussgrund Nein Nein Nein Nein Grippaler Infekt mit Fieber (> 38,5°C) nach 24h Fieberfrei Nein Nein Nein Nein 3 Tage Fieber 1-2 Wochen nach 24h Fieberfrei Nein Nein Nein Nein Endemische Bindehautentzündung durch Adenoviren 5-12 Tage Genesung (Auge nicht mehr gerötet) Nein Nein Nein Nein Bindehautentzündung als Begleiterscheinung bei Erkältung 5-12 Tage Beschwerdefreiheit Nein Nein Nein Nein Hand-Mund-Fuß Krankheit 4-7 Tage bei gutem Allgemeinzustand (auch mit Ausschlag) Nein Nein Nein Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Genesung Nein Nein Nein Nein Ringelröteln 1-2 Wochen bei gutem Allgemeinzustand (auch mit Ausschlag) Nein Nein Nein Nein